SLOGAN

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 2008
Zwischen der Firma ESF Emsland Spiel- und Freizeitgeräte GmbH & Co. KG, Geeste, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer (AG) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart:

§ 1 Allgemeines:

  1. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Verträge, die der AN mit dem AG abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des AG wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der AN diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
  4. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unangetastet. Der AN und der AG sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  5. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des AN dürfen vom AN berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
  6. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN.
  7. Gerichtsstand ist, sofern der AG Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (im Folgenden einheitlich als Unternehmer bezeichnet), der für den Firmensitz des AN zuständige Gerichtsort – derzeit: AG Meppen, bzw. LG Osnabrück. Der AN ist in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungen und Verträge:

  1. Die in heutigen und auch zukünftigen Verkaufsmedien enthaltenen Angebote, wie auch individuelle mündliche und/oder schriftliche Angebote des AN sind freibleibend, d.h.: nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Alle zusätzlichen Vereinbarungen – auch solche mit unseren Vertretern und/oder Händlern o.ä. Organisationen – haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Werden Aufträge unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Wird ein erteilter Auftrag vom AG storniert oder widerrufen, so muss dieser sicherstellen, dass seine Stornierung oder sein Widerruf binnen 2 Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Bestellung, schriftlich dem AN bekannt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt, auf Abnahme der durch den AG bestellten Ware zu bestehen, oder die bereits entstandenen Kosten, mindestens aber 10% des Auftragswerts als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Ersparte Aufwendungen aufgrund einer anderweitigen Verwendung werden angerechnet. Sonderkonstruktionen. also sämtliche nicht der Katalogware oder nicht der regelmäßigen Fertigung entsprechenden Einheiten, sowie in jeglicher Form beschichtete Ware ist von der Stornierung und/oder dem Widerruf ausgenommen.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit die Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
  5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Farben, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und bestätigt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Alle Preise sind in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Währung EURO und gelten ab Herstellerwerk, zzgl. Frachtkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage mit folgender Maßgabe: Erhöhen oder senken sich die Kosten der zuzukaufenden Rohstoffe oder andere, die Produktion und den Vertrieb betreffende Kosten, und erfolgt die Lieferung später als 4 Monate – bei einem Unternehmer später als 3 Monate – nach Vertragsabschluss, ist der AN berechtigt, einen entsprechenden Kosten- Zu/Abschlag zum Preis vorzunehmen.
  2. Bei Erstgeschäften oder Geschäften größerer Art oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, ist der AN befugt, Vorkasse oder andere Zahlungssicherheiten vor Fertigungsbeginn bzw. vor Auslieferung (dieses gilt auch abweichend von im Angebot genannten Zahlungsbedingungen) zu verlangen. Für Lieferung außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte Transportkostenregelungen.
  3. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb 14 Tagen netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen 2% Skonto.
  4. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Im Falle eines Scheckprotests kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
  5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden unter Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit AG kein Verbraucher ist in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, verlangt. Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der AG mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  6. Gerät der AG durch Mahnung (nach BGB) in Zahlungsverzug, ist der AN nach Absendung derselbigen berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der AN kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  7. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt derselbigen ist ausgeschlossen, wenn der AG den Mangel oder sonstige Beanstandungsgründe bei Vertragsabschluss kannte. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem der allgemein gültigen Rechtsprechung angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
  8. Aufrechnung und/oder Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Datenspeicherung:

  1. Der AG wird durch diese AGB darüber informiert, dass der AN die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verarbeiten darf.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfrist:

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des AG. Werden keine gesonderten Versandbestimmungen angegeben, erfolgt der Transport nach Ermessen des AN, das dieser insbesondere in Hinsicht auf eine sorgfältige Beförderung ausüben wird.
  2. Die Verladung und Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; sofern der AG Unternehmer ist, wird die Verpackung nicht zurückgenommen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Die Angabe eines Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen und gilt ab Herstellerwerk. Diese verlängert sich angemessen, wenn der AG seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert und/oder unterlässt. Das Gleiche gilt im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen. Hierunter fallen Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und/oder Betriebsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Werkstoff- und/oder Energiemangel, etc. Auch vom AG veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  5. Der AN haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung nur für eigenes Verschulden und für das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der AN nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der AN ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen evtl. ihm gegen seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den AG abzutreten. Der AG hat sicherzustellen, dass der Lieferort mit einem 40 To.-Lkw befahren werden kann.

§ 6 Abnahmefrist:

Hat der AG innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht dem AN frei, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Rechnung zu stellen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

  1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der AG ein Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom AG zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des AN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem AN gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der AN Miteigentümer gem. den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der AG durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum. so überträgt er schon jetzt dem AN Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Der AG hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des AN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des AN, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum entspricht.
  4. Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Hier gelten auch die Sätze 2 und 3 aus Abs. 3.).
  5. Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Abs. 3.) und Abs. 4.) auf den AN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und/oder Sicherheitsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
  6. Der AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gern. Abs. 3.) und Abs. 4.) abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der AN ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als fünfzig (50) Prozent, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenso. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

§ 8 Urheberrechte:

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem AN zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen herauszugeben.

§ 9 Materialeigenschaften:

  1. Holz jeglicher Form ist ein Naturprodukt. Dessen durch die Natur eingebrachten Eigenschaften, Abweichungen, Merkmale und natürliche Rissbildungen sind daher immer zu beachten. Hier hat der AG dessen biologische, physikalische und chemische Eigenschaften beim Kauf und sämtliche Verwendungen zu beachten.
  2. Die gesamte Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb aller Holzarten , die der AN vertreibt, gehört zu den natürlichen Eigenschaften des „Produkts” Holz und stellt keinerlei Reklamations- und/oder Haftungsgründe dar. Witterungsbedingte Trockenrisse in senkrecht eingebauten Standpfosten begründen ebenfalls keine Ansprüche durch den AG.
  3. Um den Gebrauchswert von Holz beim Einsatz im Außenbereich für einen möglichst großen Zeitraum zu erhalten, ist eine regelmäßige Überprüfung, Pflege und Reinigung unerlässlich. Dieses gilt auch für alle technischen Verbindungen (z.B.: Schrauben, Bolzen, etc.).
  4. Auf Edelstahloberflächen können im Außenbereich unter bestimmten Bedingungen Rost- oder rostähnliche Erscheinungen auftreten. Hierbei wird vom sog. Flugrost" gesprochen. Die Ursache für diese Erscheinung kann der Kontakt mit rostenden und von außen zugeführten Metallteilen des näheren oder weiteren Umfelds sein. Diese Erscheinung ist somit kein Mangel. Beim Einsatz in salzhaltiger Luft (z.B.: sämtliche Küstenbereiche) können Edelstähle „blind” oder „stumpf” werden. Auch dieses stellt keinen Mangel dar.
  5. Garantiebestimmungen gegen Rost bei Normal- und/oder Edelstahl setzen voraus, dass der verwendete Rostschutz (Verzinkung, KTL-Beschichtung, etc.) unbeschädigt bleibt oder Beschädigungen- auch die der obersten Farbbeschichtung - unverzüglich mit den geeigneten und absolut gleichwertigen Materialien ausgebessert werden.

§ 10 Mängelansprüche:

  1. Der AG hat, sofern er Unternehmer ist, die erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen dem AN sofort schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG diesen Vorgang unterlassen, so gilt die Ware als angenommen und genehmigt. Eine Ausnahme stellt der Vorgang dar, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht zu erkennen war. Auch dieser ist aber unverzüglich nach Erkennung schriftlich dem AN mitzuteilen. Hier gelten weiter die §§ 377 ff. des HGB der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Ware reist bei freier oder unfreier Lieferung prinzipiell auf Gefahr des AG. Ist der AG ein Unternehmer, sind Transportschäden an Verpackung und/oder der Ware auf dem Lieferschein oder Frachtbrief des anliefernden Unternehmens schriftlich festzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, kann schon aus versicherungsrechtlichen Gründen kein kostenloser Ersatz gestellt werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und Form des Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung für die sich im Originalzustand befindliche, zurückgesandte, Ware) zu bestimmen oder aber den Kaufpreis dem Mangel angemessen zu vergüten.
  4. Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten. Ist der AG ein Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Der vorstehende Satz gilt nicht für Sachmängelansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Für Schadensersatzansprüche gilt die Allgemeine Haftungsbegrenzung, § 11.

§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung:

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht,
    - für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
    - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Voraussetzungen für die Garantieübernahme sind: Einhaltung der regelmäßig vorgeschriebenen Wartungsintervalle durch qualifiziertes Personal, fachgerechte Reparatur mit Originalteilen. Der Nachweis dieser Arbeiten durch den AG und/oder den Betreiber ist schriftlich zu protokollieren.

    Auf nutzungsbedingte Verschleißteile- also Lager, Gelenke, Schaufeln, Wellen, Ketten, Seile, Laufflächen und Beschichtungen- wird keine Garantie gewährt.

    Auf Teile aus feuerverzinktem Stahl, Schaukelachsen, Karusselllager und auf alle Teile, sofern diese keinem Verschleiß unterliegen, werden 5 Jahre Garantie gewährt.

    Auf Robinienstandpfosten wird eine Garantie von 10 Jahren gegen Bruch und Durchfaulen gewährt. Femer gilt dieser Zeitraum auf alle Teile aus Edelstahl.

    Sämtliche Garantiebestimmungen erlöschen, sollte die gelieferte Ware nicht fachgerecht und/oder unseren Montagebestimmungen entsprechend, eingebaut sein.

    Diese Bestimmung gilt ebenso bei mutwilliger Zerstörung (Vandalismus).

  3. Für Lieferungen nach durch den AG und/oder dessen Partnern eingesandten Zeichnungen, Mustern, Farben, etc. übernimmt der AG die Verantwortung und evtl. Haftung gegenüber fremden Schutzrechten.

    Wird der AN in Anspruch genommen, so stellt ihn der AG von diesen Ansprüchen frei.

    Auch hier ist im Übrigen eine Rücknahme nach Lieferung ausgeschlossen und der Rechnungsbetrag zu zahlen.

    Die Freistellungsbescheinigung nach § 48, Abs. 1, Satz 1 EStG (Finanzamt Lingen/ Ems, Sicherheitsnummer: 236 1200 21709) wurde erteilt.

Sie können diese Angabe jederzeit im Internet unter: www.bzst.bund.de abrufen. Eine Rechnungskürzung darf aus diesem Grund nicht vorgenommen werden. Unsere Steuer-Nummer lautet: 61/205/10501, die der USt-ID-Nr.: DE 249 948 861 Handelsregister Osnabrück HRA 200 346

Geschäftsführer: Mario Hampel, Wolfgang Strunkeit

ESV Emsland Spielgerte Vertriebs GmbH

Geschftsfhrer: Mario Hampel, Wolfgang Strunkeit
Bahnhofstr. 50
49744 Geeste/Osterbrock

Telefon (0 59 07) 9 47 99 7-0
Telefax (0 59 07) 9 47 99 7-5

E-Mail: kinderland@emsland-spielgeraete.de
Internet: www.emsland-spielgeraete.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 2008
Zwischen der Firma ESF Emsland Spiel- und Freizeitgeräte GmbH & Co. KG, Geeste, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer (AG) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart:

§ 1 Allgemeines:

  1. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Verträge, die der AN mit dem AG abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des AG wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der AN diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
  4. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unangetastet. Der AN und der AG sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  5. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen des AN dürfen vom AN berichtigt werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
  6. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN.
  7. Gerichtsstand ist, sofern der AG Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (im Folgenden einheitlich als Unternehmer bezeichnet), der für den Firmensitz des AN zuständige Gerichtsort – derzeit: AG Meppen, bzw. LG Osnabrück. Der AN ist in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig ist.

§ 2 Angebote, Leistungen und Verträge:

  1. Die in heutigen und auch zukünftigen Verkaufsmedien enthaltenen Angebote, wie auch individuelle mündliche und/oder schriftliche Angebote des AN sind freibleibend, d.h.: nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Alle zusätzlichen Vereinbarungen – auch solche mit unseren Vertretern und/oder Händlern o.ä. Organisationen – haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Werden Aufträge unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Wird ein erteilter Auftrag vom AG storniert oder widerrufen, so muss dieser sicherstellen, dass seine Stornierung oder sein Widerruf binnen 2 Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Bestellung, schriftlich dem AN bekannt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt, auf Abnahme der durch den AG bestellten Ware zu bestehen, oder die bereits entstandenen Kosten, mindestens aber 10% des Auftragswerts als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Ersparte Aufwendungen aufgrund einer anderweitigen Verwendung werden angerechnet. Sonderkonstruktionen. also sämtliche nicht der Katalogware oder nicht der regelmäßigen Fertigung entsprechenden Einheiten, sowie in jeglicher Form beschichtete Ware ist von der Stornierung und/oder dem Widerruf ausgenommen.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit die Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
  5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Farben, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und bestätigt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Alle Preise sind in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Währung EURO und gelten ab Herstellerwerk, zzgl. Frachtkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage mit folgender Maßgabe: Erhöhen oder senken sich die Kosten der zuzukaufenden Rohstoffe oder andere, die Produktion und den Vertrieb betreffende Kosten, und erfolgt die Lieferung später als 4 Monate – bei einem Unternehmer später als 3 Monate – nach Vertragsabschluss, ist der AN berechtigt, einen entsprechenden Kosten- Zu/Abschlag zum Preis vorzunehmen.
  2. Bei Erstgeschäften oder Geschäften größerer Art oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, ist der AN befugt, Vorkasse oder andere Zahlungssicherheiten vor Fertigungsbeginn bzw. vor Auslieferung (dieses gilt auch abweichend von im Angebot genannten Zahlungsbedingungen) zu verlangen. Für Lieferung außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte Transportkostenregelungen.
  3. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb 14 Tagen netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen 2% Skonto.
  4. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert. Im Falle eines Scheckprotests kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
  5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden unter Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit AG kein Verbraucher ist in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, verlangt. Evtl. vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der AG mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
  6. Gerät der AG durch Mahnung (nach BGB) in Zahlungsverzug, ist der AN nach Absendung derselbigen berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der AN kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  7. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt derselbigen ist ausgeschlossen, wenn der AG den Mangel oder sonstige Beanstandungsgründe bei Vertragsabschluss kannte. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem der allgemein gültigen Rechtsprechung angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
  8. Aufrechnung und/oder Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Datenspeicherung:

  1. Der AG wird durch diese AGB darüber informiert, dass der AN die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verarbeiten darf.

§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfrist:

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des AG. Werden keine gesonderten Versandbestimmungen angegeben, erfolgt der Transport nach Ermessen des AN, das dieser insbesondere in Hinsicht auf eine sorgfältige Beförderung ausüben wird.
  2. Die Verladung und Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; sofern der AG Unternehmer ist, wird die Verpackung nicht zurückgenommen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Die Angabe eines Lieferdatums erfolgt nach bestem Ermessen und gilt ab Herstellerwerk. Diese verlängert sich angemessen, wenn der AG seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert und/oder unterlässt. Das Gleiche gilt im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen. Hierunter fallen Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und/oder Betriebsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Werkstoff- und/oder Energiemangel, etc. Auch vom AG veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  5. Der AN haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung nur für eigenes Verschulden und für das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der AN nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der AN ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen evtl. ihm gegen seine Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den AG abzutreten. Der AG hat sicherzustellen, dass der Lieferort mit einem 40 To.-Lkw befahren werden kann.

§ 6 Abnahmefrist:

Hat der AG innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht dem AN frei, nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Rechnung zu stellen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

  1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der AG ein Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom AG zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des AN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem AN gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der AN Miteigentümer gem. den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der AG durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum. so überträgt er schon jetzt dem AN Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Der AG hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des AN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem AN gehörender Ware veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des AN, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum entspricht.
  4. Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Hier gelten auch die Sätze 2 und 3 aus Abs. 3.).
  5. Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Abs. 3.) und Abs. 4.) auf den AN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und/oder Sicherheitsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
  6. Der AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gern. Abs. 3.) und Abs. 4.) abgetretenen Forderungen. Der AN wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der AN ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als fünfzig (50) Prozent, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenso. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

§ 8 Urheberrechte:

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem AN zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen herauszugeben.

§ 9 Materialeigenschaften:

  1. Holz jeglicher Form ist ein Naturprodukt. Dessen durch die Natur eingebrachten Eigenschaften, Abweichungen, Merkmale und natürliche Rissbildungen sind daher immer zu beachten. Hier hat der AG dessen biologische, physikalische und chemische Eigenschaften beim Kauf und sämtliche Verwendungen zu beachten.
  2. Die gesamte Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb aller Holzarten , die der AN vertreibt, gehört zu den natürlichen Eigenschaften des „Produkts” Holz und stellt keinerlei Reklamations- und/oder Haftungsgründe dar. Witterungsbedingte Trockenrisse in senkrecht eingebauten Standpfosten begründen ebenfalls keine Ansprüche durch den AG.
  3. Um den Gebrauchswert von Holz beim Einsatz im Außenbereich für einen möglichst großen Zeitraum zu erhalten, ist eine regelmäßige Überprüfung, Pflege und Reinigung unerlässlich. Dieses gilt auch für alle technischen Verbindungen (z.B.: Schrauben, Bolzen, etc.).
  4. Auf Edelstahloberflächen können im Außenbereich unter bestimmten Bedingungen Rost- oder rostähnliche Erscheinungen auftreten. Hierbei wird vom sog. Flugrost" gesprochen. Die Ursache für diese Erscheinung kann der Kontakt mit rostenden und von außen zugeführten Metallteilen des näheren oder weiteren Umfelds sein. Diese Erscheinung ist somit kein Mangel. Beim Einsatz in salzhaltiger Luft (z.B.: sämtliche Küstenbereiche) können Edelstähle „blind” oder „stumpf” werden. Auch dieses stellt keinen Mangel dar.
  5. Garantiebestimmungen gegen Rost bei Normal- und/oder Edelstahl setzen voraus, dass der verwendete Rostschutz (Verzinkung, KTL-Beschichtung, etc.) unbeschädigt bleibt oder Beschädigungen- auch die der obersten Farbbeschichtung - unverzüglich mit den geeigneten und absolut gleichwertigen Materialien ausgebessert werden.

§ 10 Mängelansprüche:

  1. Der AG hat, sofern er Unternehmer ist, die erhaltene Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen dem AN sofort schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG diesen Vorgang unterlassen, so gilt die Ware als angenommen und genehmigt. Eine Ausnahme stellt der Vorgang dar, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht zu erkennen war. Auch dieser ist aber unverzüglich nach Erkennung schriftlich dem AN mitzuteilen. Hier gelten weiter die §§ 377 ff. des HGB der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Ware reist bei freier oder unfreier Lieferung prinzipiell auf Gefahr des AG. Ist der AG ein Unternehmer, sind Transportschäden an Verpackung und/oder der Ware auf dem Lieferschein oder Frachtbrief des anliefernden Unternehmens schriftlich festzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, kann schon aus versicherungsrechtlichen Gründen kein kostenloser Ersatz gestellt werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und Form des Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung für die sich im Originalzustand befindliche, zurückgesandte, Ware) zu bestimmen oder aber den Kaufpreis dem Mangel angemessen zu vergüten.
  4. Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten. Ist der AG ein Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Der vorstehende Satz gilt nicht für Sachmängelansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Für Schadensersatzansprüche gilt die Allgemeine Haftungsbegrenzung, § 11.

§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung:

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht,
    - für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
    - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Voraussetzungen für die Garantieübernahme sind: Einhaltung der regelmäßig vorgeschriebenen Wartungsintervalle durch qualifiziertes Personal, fachgerechte Reparatur mit Originalteilen. Der Nachweis dieser Arbeiten durch den AG und/oder den Betreiber ist schriftlich zu protokollieren.

    Auf nutzungsbedingte Verschleißteile- also Lager, Gelenke, Schaufeln, Wellen, Ketten, Seile, Laufflächen und Beschichtungen- wird keine Garantie gewährt.

    Auf Teile aus feuerverzinktem Stahl, Schaukelachsen, Karusselllager und auf alle Teile, sofern diese keinem Verschleiß unterliegen, werden 5 Jahre Garantie gewährt.

    Auf Robinienstandpfosten wird eine Garantie von 10 Jahren gegen Bruch und Durchfaulen gewährt. Femer gilt dieser Zeitraum auf alle Teile aus Edelstahl.

    Sämtliche Garantiebestimmungen erlöschen, sollte die gelieferte Ware nicht fachgerecht und/oder unseren Montagebestimmungen entsprechend, eingebaut sein.

    Diese Bestimmung gilt ebenso bei mutwilliger Zerstörung (Vandalismus).

  3. Für Lieferungen nach durch den AG und/oder dessen Partnern eingesandten Zeichnungen, Mustern, Farben, etc. übernimmt der AG die Verantwortung und evtl. Haftung gegenüber fremden Schutzrechten.

    Wird der AN in Anspruch genommen, so stellt ihn der AG von diesen Ansprüchen frei.

    Auch hier ist im Übrigen eine Rücknahme nach Lieferung ausgeschlossen und der Rechnungsbetrag zu zahlen.

    Die Freistellungsbescheinigung nach § 48, Abs. 1, Satz 1 EStG (Finanzamt Lingen/ Ems, Sicherheitsnummer: 236 1200 21709) wurde erteilt.

Sie können diese Angabe jederzeit im Internet unter: www.bzst.bund.de abrufen. Eine Rechnungskürzung darf aus diesem Grund nicht vorgenommen werden. Unsere Steuer-Nummer lautet: 61/205/10501, die der USt-ID-Nr.: DE 249 948 861 Handelsregister Osnabrück HRA 200 346

Geschäftsführer: Mario Hampel, Wolfgang Strunkeit