ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 2008
Zwischen der Firma ESF Emsland Spiel- und Freizeitgeräte GmbH & Co.
KG, Geeste, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer
(AG) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart:
§ 1 Allgemeines:
- Soweit nicht anders ausdrücklich
schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich
die nachstehenden AGB für alle Verträge, die der AN mit dem
AG abschließt.
Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch den AN
ausdrücklich
und schriftlich bestätigt worden sind.
- Jeglichen Bedingungen
oder vertragsändernden Bestimmungen des AG wird
widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der AN diesen Änderungen
schriftlich zustimmt.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
- Die evtl.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile
lässt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen unangetastet. Der AN und der AG sind im Rahmen des Zumutbaren
nach Treu und Glauben verpflichtet,
eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende
wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung
des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls
ein regelungsbedürftiger
Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
- Etwaige irrtumsbedingte
Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen
Dokumentationen des AN dürfen vom AN berichtigt werden, ohne
dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen
werden darf.
- Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder
unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen,
einschließlich
der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN.
- Gerichtsstand ist, sofern
der AG Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (im
Folgenden einheitlich als Unternehmer bezeichnet), der für
den Firmensitz des AN zuständige Gerichtsort – derzeit: AG
Meppen, bzw. LG Osnabrück.
Der AN ist in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen,
welches für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig
ist.
§
2 Angebote, Leistungen und Verträge:
- Die in heutigen und auch zukünftigen
Verkaufsmedien enthaltenen Angebote, wie auch individuelle mündliche
und/oder schriftliche Angebote des AN sind freibleibend, d.h.: nur als Aufforderung
zur Abgabe eines
Angebots
zu
verstehen.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten
Leistung ist ausschließlich
die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend.
Alle zusätzlichen
Vereinbarungen – auch solche mit unseren Vertretern
und/oder Händlern
o.ä. Organisationen – haben nur dann Gültigkeit,
wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Werden Aufträge
unverzüglich
nach Auftragseingang ausgeführt, so gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
- Wird ein erteilter Auftrag vom AG
storniert oder widerrufen, so muss dieser sicherstellen, dass
seine Stornierung oder sein
Widerruf binnen
2 Werktagen,
gerechnet ab dem Tag der Bestellung, schriftlich dem AN bekannt
wird. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN berechtigt, auf Abnahme
der durch
den AG
bestellten Ware
zu bestehen, oder die bereits entstandenen Kosten, mindestens aber
10% des Auftragswerts als Aufwandsentschädigung in Rechnung
zu stellen. Ersparte Aufwendungen aufgrund einer anderweitigen
Verwendung werden angerechnet. Sonderkonstruktionen.
also sämtliche nicht der Katalogware oder nicht der regelmäßigen
Fertigung entsprechenden Einheiten, sowie in jeglicher Form beschichtete
Ware ist von der Stornierung und/oder dem Widerruf ausgenommen.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung
im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als
gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit
die Änderungen keine Verschlechterung
der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
- Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Farben, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet und bestätigt werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen:
- Alle Preise sind in der in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Währung
EURO und gelten ab Herstellerwerk, zzgl. Frachtkosten und der
jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise basieren auf der
derzeitigen Kostenlage mit folgender Maßgabe: Erhöhen oder senken
sich die Kosten der zuzukaufenden Rohstoffe oder andere, die Produktion
und den Vertrieb betreffende
Kosten, und
erfolgt die Lieferung später als 4 Monate – bei
einem Unternehmer später als 3 Monate – nach Vertragsabschluss,
ist der AN berechtigt,
einen entsprechenden Kosten- Zu/Abschlag zum Preis vorzunehmen.
- Bei Erstgeschäften oder Geschäften größerer
Art oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit, ist der
AN befugt, Vorkasse oder andere Zahlungssicherheiten vor Fertigungsbeginn
bzw. vor Auslieferung (dieses
gilt auch abweichend von im Angebot genannten Zahlungsbedingungen)
zu verlangen. Für Lieferung außerhalb der Grenzen
der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich
Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte
Transportkostenregelungen.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
zahlbar innerhalb 14 Tagen netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen 2% Skonto.
- Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen.
Wechsel werden nicht akzeptiert. Im Falle eines Scheckprotests kann der AN
Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden unter
Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit AG kein Verbraucher ist in Höhe
von 8% über
dem jeweils geltenden Basiszinssatz, verlangt. Evtl. vereinbarte Skonti
werden nicht gewährt, soweit sich der AG mit der Bezahlung früherer
Lieferungen in Verzug befindet.
- Gerät der AG durch Mahnung (nach
BGB) in Zahlungsverzug, ist der AN nach Absendung derselbigen berechtigt,
die Ware zurückzunehmen. Der
AN kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
- Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt derselbigen ist
ausgeschlossen, wenn der AG den Mangel oder sonstige Beanstandungsgründe
bei Vertragsabschluss
kannte. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen
Beanstandungen nur in einem der allgemein gültigen Rechtsprechung
angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
- Aufrechnung und/oder
Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass die Aufrechnungsforderung unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt
ist.
§ 4 Datenspeicherung:
- Der AG wird durch diese AGB darüber
informiert, dass der AN die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen
personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
der Bundesrepublik
Deutschland verarbeiten darf.
§
5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfrist:
- Der Versand erfolgt
auf Gefahr des AG. Werden keine gesonderten Versandbestimmungen
angegeben, erfolgt der Transport nach Ermessen des AN, das dieser insbesondere
in Hinsicht auf eine sorgfältige Beförderung ausüben wird.
- Die Verladung und Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet; sofern
der AG Unternehmer ist, wird die Verpackung nicht zurückgenommen.
- Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfange zulässig.
- Die Angabe eines Lieferdatums
erfolgt nach bestem Ermessen und gilt ab Herstellerwerk. Diese verlängert
sich angemessen, wenn der AG seinerseits erforderliche und/oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert und/oder
unterlässt. Das Gleiche gilt im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim Eintreten
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen.
Hierunter fallen Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs-
und/oder Betriebsstörungen,
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Werkstoff- und/oder
Energiemangel, etc. Auch vom AG veranlasste Änderungen der gelieferten
Ware führen zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
- Der AN haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung nur für
eigenes Verschulden und für das seiner Erfüllungsgehilfen. Für
das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der AN nicht einzutreten, da diese
nicht seine Erfüllungsgehilfen
sind. Der AN ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen evtl. ihm gegen seine
Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den AG abzutreten. Der AG hat
sicherzustellen, dass der Lieferort mit einem 40 To.-Lkw befahren werden
kann.
§ 6 Abnahmefrist:
Hat der AG innerhalb einer bestimmten
Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht dem AN frei, nach Ablauf
dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten
oder Rechnung zu stellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
- Der AN behält sich das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der AG ein Unternehmer, behält
sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei Zahlungsverzug
des AG ist der AN zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom
AG zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für den AN, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des
AN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem AN gehörender Ware erwirbt der AN Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Wird die Vorbehaltsware mit
nicht dem AN gehörender Ware
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der AN Miteigentümer gem.
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der AG durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum. so überträgt er schon jetzt dem
AN Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Lieferung. Der AG hat in diesen Fällen die
im Eigentum oder Miteigentum des AN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren
- Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem AN gehörender
Ware veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des AN, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum
entspricht.
- Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein
Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten
oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor
dem Rest ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Hier gelten auch die Sätze
2 und 3 aus Abs. 3.).
- Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen
im Sinne Abs. 3.) und Abs. 4.) auf den AN tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
und/oder Sicherheitsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
- Der
AN ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der gern. Abs. 3.) und Abs. 4.) abgetretenen Forderungen. Der AN wird von
der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, fristgerecht nachkommt.
Auf Verlangen des AN hat der AG die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der AN ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Übersteigt der
Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen um mehr als fünfzig (50) Prozent, ist der AN
auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des
AN verpflichtet.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter
in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den
AN unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit
Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenso. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
§ 8 Urheberrechte:
- An Kostenvoranschlägen, Entwürfen,
Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nur im Einvernehmen mit dem AN zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
herauszugeben.
§ 9 Materialeigenschaften:
- Holz jeglicher Form ist
ein Naturprodukt. Dessen durch die Natur eingebrachten Eigenschaften, Abweichungen,
Merkmale und natürliche Rissbildungen sind
daher immer zu beachten. Hier hat der AG dessen biologische, physikalische
und chemische Eigenschaften beim Kauf und sämtliche Verwendungen
zu beachten.
- Die gesamte Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur-
und sonstigen Unterschieden innerhalb aller Holzarten , die der AN vertreibt,
gehört
zu den natürlichen Eigenschaften des „Produkts” Holz und
stellt keinerlei Reklamations- und/oder Haftungsgründe dar. Witterungsbedingte
Trockenrisse in senkrecht eingebauten Standpfosten begründen ebenfalls
keine Ansprüche durch den AG.
- Um den Gebrauchswert von Holz beim
Einsatz im Außenbereich für
einen möglichst großen Zeitraum zu erhalten, ist eine regelmäßige Überprüfung,
Pflege und Reinigung unerlässlich. Dieses gilt auch für alle technischen
Verbindungen (z.B.: Schrauben, Bolzen, etc.).
- Auf Edelstahloberflächen
können im Außenbereich unter bestimmten
Bedingungen Rost- oder rostähnliche Erscheinungen auftreten. Hierbei
wird vom sog. Flugrost" gesprochen. Die Ursache für diese Erscheinung
kann der Kontakt mit rostenden und von außen zugeführten Metallteilen
des näheren oder weiteren Umfelds sein. Diese Erscheinung ist somit
kein Mangel. Beim Einsatz in salzhaltiger Luft (z.B.: sämtliche Küstenbereiche)
können Edelstähle „blind” oder „stumpf” werden.
Auch dieses stellt keinen Mangel dar.
- Garantiebestimmungen gegen Rost
bei Normal- und/oder Edelstahl setzen voraus, dass der verwendete Rostschutz
(Verzinkung, KTL-Beschichtung, etc.)
unbeschädigt
bleibt oder Beschädigungen- auch die der obersten Farbbeschichtung -
unverzüglich
mit den geeigneten und absolut gleichwertigen Materialien ausgebessert werden.
§ 10 Mängelansprüche:
- Der AG hat, sofern
er Unternehmer ist, die erhaltene Ware unverzüglich
nach Erhalt zu überprüfen und, sollte sich ein Mangel zeigen, diesen
dem AN sofort schriftlich mitzuteilen. Sollte der AG diesen Vorgang unterlassen,
so gilt die Ware als angenommen und genehmigt. Eine Ausnahme stellt der Vorgang
dar, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung
nicht zu erkennen war. Auch dieser ist aber unverzüglich nach Erkennung
schriftlich dem AN mitzuteilen. Hier gelten weiter die §§ 377 ff.
des HGB der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Ware reist bei freier oder unfreier Lieferung prinzipiell auf Gefahr
des AG. Ist der AG ein Unternehmer, sind Transportschäden an Verpackung
und/oder der Ware auf dem Lieferschein oder Frachtbrief des anliefernden
Unternehmens schriftlich festzuhalten. Sollte dies nicht geschehen, kann
schon aus versicherungsrechtlichen
Gründen kein kostenloser Ersatz gestellt werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung
der Art und Form des Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art
der Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung für die sich
im Originalzustand befindliche, zurückgesandte, Ware) zu bestimmen oder
aber den Kaufpreis dem Mangel angemessen zu vergüten.
- Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten. Ist der
AG ein Unternehmer, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten.
Der vorstehende Satz gilt nicht für Sachmängelansprüche, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für Schadensersatzansprüche gilt die Allgemeine Haftungsbegrenzung, § 11.
§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung:
- Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht,
- für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des AN, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Voraussetzungen für die Garantieübernahme sind: Einhaltung
der regelmäßig vorgeschriebenen Wartungsintervalle durch qualifiziertes
Personal, fachgerechte Reparatur mit Originalteilen. Der Nachweis dieser
Arbeiten durch den AG und/oder den Betreiber ist schriftlich zu protokollieren.
Auf
nutzungsbedingte Verschleißteile- also Lager, Gelenke, Schaufeln,
Wellen, Ketten, Seile, Laufflächen und Beschichtungen- wird keine Garantie
gewährt.
Auf Teile aus feuerverzinktem Stahl, Schaukelachsen, Karusselllager
und auf alle Teile, sofern diese keinem Verschleiß unterliegen, werden 5 Jahre
Garantie gewährt.
Auf Robinienstandpfosten wird eine Garantie von 10 Jahren
gegen Bruch und Durchfaulen gewährt. Femer gilt dieser Zeitraum auf alle
Teile aus Edelstahl.
Sämtliche Garantiebestimmungen erlöschen, sollte die gelieferte
Ware nicht fachgerecht und/oder unseren Montagebestimmungen entsprechend,
eingebaut sein.
Diese Bestimmung gilt ebenso bei mutwilliger Zerstörung
(Vandalismus).
- Für Lieferungen nach durch den AG und/oder dessen Partnern eingesandten
Zeichnungen, Mustern, Farben, etc. übernimmt der AG die Verantwortung
und evtl. Haftung gegenüber fremden Schutzrechten.
Wird der AN in Anspruch
genommen, so stellt ihn der AG von diesen Ansprüchen
frei.
Auch hier ist im Übrigen eine Rücknahme nach Lieferung ausgeschlossen
und der Rechnungsbetrag zu zahlen.
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48,
Abs. 1, Satz 1 EStG (Finanzamt Lingen/ Ems, Sicherheitsnummer: 236 1200 21709)
wurde erteilt.
Sie können diese Angabe jederzeit im Internet unter: www.bzst.bund.de
abrufen. Eine Rechnungskürzung darf aus diesem Grund nicht vorgenommen
werden. Unsere Steuer-Nummer lautet: 61/205/10501, die der USt-ID-Nr.: DE
249 948 861 Handelsregister Osnabrück HRA 200 346
Geschäftsführer: Mario Hampel, Wolfgang Strunkeit
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